JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen: C-46/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Hängt das von einem Mitgliedstaat zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften des Weinsektors eingeführte Kontrollsystem ausschließlich von den Kenntnissen und der Tätigkeit bestimmter Bediensteter ab, die allein in der Lage sind, die Richtigkeit der Prämienanträge zu prüfen, und ist eine Prüfung durch externe nationale und Gemeinschaftsdienststellen damit ausgeschlossen, so weist dieses Kontrollsystem nicht die nach der Gemeinschaftsregelung erforderliche Objektivität auf. (vgl. Randnr. 38) 2 Der Mitgliedstaat, dem gegenüber die Kommission ihre Entscheidung gerechtfertigt hat, mit der sie feststellte, daß im Rahmen der Anwendung der Funktionsregeln des EAGFL, Abteilung Garantie, keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt wurden, kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, daß er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt ihm nicht der Nachweis, daß die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist. Bestreitet der Mitgliedstaat die Lücken und Mängel eines Kontrollsystems nicht, so kann eine finanzielle Berichtigung weder unter dem Gerichtspunkt einer fehlerhaften Würdigung der Tatsachen noch unter demjenigen eines Ermessensmißbrauchs der Kommission oder einer Überschreitung der Grenzen ihres Ermessens beanstandet werden. (vgl. Randnrn. 58-60) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 96/701/EWG |
| Vorschriften: | Entscheidung 96/701/EWG, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlaßt wurden - Fehlen eines objektiven Kontrollsystems, , (Verordnung Nr. 2048/89 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 6 Absatz 1), , 2 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlaßt wurden - Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem - Nichtbestreiten durch den Mitgliedstaat - Auswirkungen, , (Verordnung Nr. 1201/89 des Rates, Artikel 8 und 12), |
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