JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen: C-36/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steht der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen entsprechend Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der Fassung, wie sie sich aus der Richtlinie 96/95 zur Änderung der Richtlinie 77/388 hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes ergibt, weiterhin von der Steuer befreit sind, während grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Bussen besteuert werden. (vgl. Randnr. 40 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG, EGV |
| Vorschriften: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 und 28 Abs. 3 Buchst. b d, Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. b, EGV Art. 234, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Steuerbefreiungen vorläufig beizubehalten - Umfang - Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen während grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Bussen besteuert werden - Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b), |
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