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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen: C-261/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-261/98

Urteil vom 13.07.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

(vgl. Randnr. 25)
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 76/464/EWG
Vorschriften:EGV Art. 189 Abs. 3 a.F., EGV Art. 249 Abs. 3, Richtlinie 76/464/EWG,
Stichworte:Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]),

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