JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen: C-210/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die in Artikel 6 Absatz 1 des Fünften Stahlbeihilfenkodex festgelegte Frist für die Anmeldung von Beihilfevorhaben stellt eine Ausschlußfrist dar, so daß die Genehmigung eines verspätet angemeldeten Beihilfevorhabens ausgeschlossen ist. Die Kommission war daher zur Genehmigung von Beihilfen unzuständig, wenn die Vorhaben, mit denen diese Beihilfen eingeführt oder geändert werden sollten, ihr nicht vor Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gemeldet worden waren. Da es sich im übrigen um eine Frage handelt, die die Zuständigkeit der Kommission betrifft, hat der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist eingehalten wurde, auch wenn keine der Parteien dies beantragt hat. (vgl. Randnrn. 49, 55-56) 2 Ein Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt. (vgl. Randnr. 58) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS |
| Vorschriften: | Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS, |
| Stichworte: | 1 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Regionale Investitionsbeihilfen - Voraussetzungen - Rechtzeitige Anmeldung der Beihilfevorhaben - Nichteinhaltung der Frist - Wirkungen, , (Allgemeine Entscheidung Nr. 3855/91, Artikel 6 Absatz 1), , 2 Rechtsmittel - Gründe - Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen - Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist - Zurückweisung, |
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