( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen: C-166/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-166/99

Urteil vom 13.07.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein betriebliches System wie das belgische System der - in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 und in dem im paritätischen Unterausschuß Nr. 315.1 geschlossenen Tarifvertrag vom 23. Mai 1984 vorgesehenen - zusätzlichen Vorruhestandsentschädigung, das Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit bietet, indem es den Arbeitnehmern eines Unternehmens Leistungen zur Ergänzung der Leistungen des gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit bei Arbeitslosigkeit gewährt, ist als betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 86/378 in der Fassung der Richtlinie 96/97 einzustufen. Folglich ist die fragliche zusätzliche Entschädigung eine Leistung aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit im Sinne des dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), so daß dieses anwendbar ist, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

Eine zusätzliche Entschädigung, die wie die vorliegende ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag darstellt, fällt nicht unter Artikel 5 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen.

(vgl. Randnrn. 29-30, 33, 36, Tenor 1-2)
Rechtsgebiete:Protokoll des EGV, EGV, Richtlinie 76/207/EWG
Vorschriften:Protokoll des EGV Nr. 2 zu Art. 119 a.F., EGV Art. 177 a.F., EGV Art. 234, Richtlinie 76/207/EWG Art. 5,
Stichworte:Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Belgische zusätzliche Vorruhestandsentschädigung - Qualifizierung als betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 86/378 - Anwendbarkeit des dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Unanwendbarkeit der Richtlinie 76/207, , (EG-Vertrag, Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Richtlinien 76/207 des Rates, Artikel 5, und 86/378 des Rates, Artikel 2 und 4),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen: C-166/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-13-07-2000-az-c-16699

"EUGH - 13.07.2000, C-166/99" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN