JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.07.1993, Aktenzeichen: C-42/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die in Artikel 55 Absatz 1 des Vertrages vorgesehene Ausnahme von der Niederlassungsfreiheit, wonach die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat auch nur zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, keine Anwendung findet, ist auf Tätigkeiten zu beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen. Dies ist bei der Tätigkeit eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers bei Versicherungsunternehmen und privaten Vorsorgeeinrichtungen nicht der Fall, wenn diese Tätigkeit in einem Rahmen ausgeuebt wird, wie dieser in Belgien besteht, wo dem zugelassenen Wirtschaftsprüfer, der von dem Versicherungsunternehmen frei ausgewählt und honoriert wird, gegenüber dem Versicherungsaufsichtsamt, einer öffentlichen Einrichtung, die an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnimmt und mit Regelungs-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen ausgestattet ist, obwohl er seine Aufgaben unter der Aufsicht dieses Amtes wahrnimmt, einen Eid leistet und gegen die Ausführung einer Unternehmensentscheidung, die eine strafbare Handlung darstellen würde, sein Veto einlegen kann, nur eine helfende und vorbereitende Rolle übertragen ist. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 55 Abs. 1, |
| Stichworte: | Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Ausnahmen - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Zugelassene Wirtschaftsprüfer bei den Versicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 55 Absatz 1), |
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