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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.07.1993, Aktenzeichen: C-330/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-330/91

Urteil vom 13.07.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 5 und 7 des Vertrages verbieten es, daß nach dem Recht eines Mitgliedstaats Zuschläge zur Rückzahlung nicht geschuldeter Steuern Gesellschaften, die ihren steuerlichen Sitz in diesem Staat haben, gewährt, Gesellschaften, die ihren steuerlichen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, jedoch verweigert werden. Der Umstand, daß die letztgenannten Gesellschaften nicht von der Steuer befreit gewesen wären, wenn sie in diesem Staat ansässig gewesen wären, ist insoweit unerheblich.

Zwar ist das Kriterium des steuerlichen Sitzes im Inland und damit der Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates für die Gewährung eines Zuschlags zur Rückzahlung nicht geschuldeter Steuern unabhängig vom Sitz der Gesellschaft anwendbar; es droht sich jedoch besonders zu Lasten der Gesellschaften auszuwirken, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, denn es werden zumeist diese sein, die ihren steuerlichen Sitz ausserhalb des fraglichen Mitgliedstaats haben.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 177, EWGV Art. 5, EWGV Art. 7, EWGV Art. 58,
Stichworte:Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Anspruch auf einen Zuschlag im Fall der Rückzahlung einer nicht geschuldeten Steuer - Gesellschaften, die ihren steuerlichen Sitz im nationalen Hoheitsgebiet haben, vorbehaltener Anspruch - Unzulässigkeit - Steuer, die wegen des steuerlichen Sitzes im Ausland nicht geschuldet wird - Unerheblich, , (EWG-Vertrag, Artikel 52 und 58),

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