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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.05.2003, Aktenzeichen: C-98/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-98/01

Urteil vom 13.05.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Umstand, dass Beschränkungen des Anteilserwerbs unterschiedslos sowohl auf Gebietsansässige als auch auf Gebietsfremde anwendbar sind, führt nicht dazu, dass sie dem Anwendungsbereich von Artikel 56 EG entzogen sind, da sie die Situation des Erwerbers einer Beteiligung als solche berühren und daher geeignet sind, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von solchen Investitionen abzuhalten und damit den Marktzugang zu beeinflussen.

Ein Mitgliedstaat, der eine Regelung, die den Erwerb von Stimmrechtsaktien einer Gesellschaft beschränkt, und ein Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Veräußerung des Vermögens dieser Gesellschaft, der Kontrolle ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Abwicklung beibehält, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 56 EG.

( vgl. Randnrn. 46, 48, 51 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 43, EGV Art. 56,
Stichworte:Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft beschränkt und ein Verfahren der vorherigen Genehmigung hinsichtlich der Veräußerung des Vermögens dieser Gesellschaft, der Kontrolle ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Abwicklung vorsieht - Unzulässigkeit, , (Artikel 56 EG),

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