JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.05.2003, Aktenzeichen: C-463/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Bedenken, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen, erlauben es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, sich auf ihre Eigentumsordnung, die Gegenstand von Artikel 295 EG ist, zu berufen, um Beeinträchtigungen der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten wie des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zu rechtfertigen, die sich aus Vorrechten ergeben, mit denen ihre Aktionärsstellung in einem privatisierten Unternehmen ausgestattet ist. Dieser Artikel führt nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist. ( vgl. Randnrn. 66-67 ) 2. Ein Mitgliedstaat, der eine nationale Regelung beibehält, nach der die Beschlüsse von Handelsgesellschaften über - die Auflösung, Spaltung oder Verschmelzung der Gesellschaft, - die Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen oder Gesellschaftsanteilen, die für das Erreichen des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, - eine Änderung des Gesellschaftszwecks, - Verfügungen über das Gesellschaftskapital und den Erwerb von Beteiligungen, der eine Verringerung der staatlichen Beteiligung am Gesellschaftskapital zur Folge hat, einer vorherigen Genehmigung der Verwaltung bedürfen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 56 EG. Eine solche Regelung stellt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung dar. Der Umstand, dass die Beschränkungen des Anteilserwerbs unterschiedslos sowohl auf Gebietsansässige als auch auf Gebietsfremde anwendbar sind, führt nicht dazu, dass sie dem Anwendungsbereich von Artikel 56 EG entzogen sind, da sie die Situation des Erwerbers einer Beteiligung als solche berühren und daher geeignet sind, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von solchen Investitionen abzuhalten und damit den Marktzugang zu beeinflussen. Für eine solche Regelung gibt es auch keine Rechtfertigung. Zwar kann insoweit das Ziel, im Krisenfall die Versorgung mit Erdölprodukten und Elektrizität sowie ein Mindestmaß an Telekommunikationsdienstleistungen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen und somit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen, doch geht eine solche Regelung über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, da sie keine objektiven und genauen Kriterien liefert, die die Kontrolle der Ausübung des besonders weiten Ermessens der Verwaltung gestatten. ( vgl. Randnrn. 54, 59, 61-62, 65, 71, 73, 76, 79-80, 84 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Gesetz Nr. 5/1995 zur rechtlichen Regelung der Veräußerung öffentlicher Beteiligungen an bestimmten Unternehmen |
| Vorschriften: | EGV Art. 43, EGV Art. 56, Gesetz Nr. 5/1995 zur rechtlichen Regelung der Veräußerung öffentlicher Beteiligungen an bestimmten Unternehmen, |
| Stichworte: | 1. Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Beeinträchtigungen durch Vorrechte, die sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltung privatisierter Unternehmen vorbehalten - Rechtfertigung - Eigentumsordnung - Kein Rechtfertigungsgrund, , (Artikel 56 EG und 295 EG), , 2. Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, nach der bestimmte Beschlüsse von Handelsgesellschaften einer vorherigen Genehmigung bedürfen - Unzulässigkeit - Rechtfertigung mit Gründen der öffentlichen Sicherheit - Kein Rechtfertigungsgrund, , (Artikel 56 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe b EG), |
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"EUGH - 13.05.2003, C-463/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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