JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.04.2000, Aktenzeichen: C-420/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/799 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern, der die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Auskünfte, die für die zutreffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geeignet sein können, ohne vorheriges Ersuchen zu erteilen, wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat hat, ist dahin auszulegen, daß sich die dort genannte Steuerverkürzung nicht aus einer ausdrücklichen Handlung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu ergeben braucht. (vgl. Randnrn. 13, 19 und Tenor) 2 Die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift müssen einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muß die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört. (vgl. Randnr. 21) 3 Der Ausdruck "Steuerverkürzung" in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe q der Richtlinie 77/799 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern, der die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Auskünfte, die für die zutreffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geeignet sein können, ohne vorheriges Ersuchen zu erteilen, wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat hat, bezeichnet eine nicht gerechtfertigte Steuerersparnis in dem anderen Mitgliedstaat. (vgl. Randnr. 24 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 77/799/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 77/799/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 77/799/EWG Art. 4 Abs. 3, |
| Stichworte: | 1 Rechtsangleichung - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern - Richtlinie 77/799 - Spontaner Auskunftsaustausch - Erfordernis einer ausdrücklichen Handlung, aus der sich die Steuerverkürzung ergibt - Nichtbestehen, , (Richtlinie 77/799 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), , 2 Gemeinschaftsrecht - Mehrsprachige Vorschriften - Einheitliche Auslegung - Abweichungen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen - Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt, , 3 Rechtsangleichung - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern - Richtlinie 77/799 - Spontaner Auskunftsaustausch - "Steuerverkürzung" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie - Begriff, , (Richtlinie 77/799 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), |
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