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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.04.2000, Aktenzeichen: C-153/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-153/99 P

Urteil vom 13.04.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen.

Daher ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, dessen einziger Rechtsmittelgrund letztlich dagegen gerichtet ist, daß das Gericht tatsächliche Anhaltspunkte als objektiv, stichhaltig und übereinstimmend gewürdigt und aufgrund dessen die streitigen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) und Ermessensmißbrauchs aufgehoben hat. (vgl. Randnrn. 15-16)
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 233,
Stichworte:Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1),

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