JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.03.1992, Aktenzeichen: C-282/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Gerichtshof ist aufgrund von Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 EWG-Vertrag ausschließlich dafür zuständig, über Klagen auf Ersatz eines Schadens zu entscheiden, für den die Gemeinschaft verantwortlich ist, die gemäß Artikel 215 Absatz 2 den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu ersetzen hat. Nur die innerstaatlichen Gerichte können über eine Klage entscheiden, mit der die Rückzahlung von Beträgen verlangt wird, die von einer innerstaatlichen Einrichtung aufgrund einer später für ungültig erklärten Gemeinschaftsregelung zu Unrecht erhoben worden sind. 2. Die blosse Feststellung, daß eine Rechtsnorm der Gemeinschaft ungültig ist, genügt für sich genommen noch nicht, um eine ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen Schaden, den einzelne erlitten haben wollen, gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auszulösen. Diese Haftung kann nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Dies ist bei der Missachtung des Systems der Verteilung der Zuständigkeiten auf die verschiedenen Organe der Gemeinschaft durch den für ungültig erklärten Rechtsakt nicht der Fall, da dieses System die Beachtung des vom Vertrag vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts sicherstellen, nicht aber den einzelnen schützen soll. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1687/76/EWG, VerfOEuGH |
| Vorschriften: | EWGV Art. 178, EWGV Art. 215 EWGV, VO Nr. 1687/76/EWG Art. 13a, VerfOEuGH Art. 42 § 2, |
| Stichworte: | 1. Schadensersatzklage - Gegenstand - Gegen die Gemeinschaft gerichtete Schadensersatzforderung aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes - Antrag auf Rückzahlung von Beträgen, die von nationalen Behörden aufgrund einer für ungültig erklärten Gemeinschaftsregelung zu Unrecht erhoben worden sind - Zuständigkeit der nationalen Gerichte, , (EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2), , 2. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsnorm - Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm - Missachtung des Systems der Verteilung der Zuständigkeiten auf die Gemeinschaftsorgane - Keine Haftung, , (EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2), |
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