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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.03.1985, Aktenzeichen: 93/84 



EUGH – Aktenzeichen: 93/84

Urteil vom 13.03.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

IM RAHMEN EINES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS WEGEN FESTSTELLUNG , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS ER EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EINE STAATLICHE BEIHILFE NICHT NACHGEKOMMEN IST , KANN DIESER MITGLIEDSTAAT NICHT MEHR DIE TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN IN FRAGE STELLEN , AUF DIE DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNG GESTÜTZT HAT , WENN ER GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG NICHT RECHTZEITIG ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN HAT.
Stichworte:VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - UNTERLASSENE UMSETZUNG EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EINE STAATLICHE BEIHILFE - ENTSCHEIDUNG , GEGEN DIE KEINE ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN WORDEN IST - VERTEIDIGUNGSMITTEL - INFRAGESTELLUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ),

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