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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.02.2003, Aktenzeichen: C-458/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-458/00

Urteil vom 13.02.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus der Regelung der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ergibt sich, dass alle zuständigen Behörden, denen eine beabsichtigte Abfallverbringung notifiziert wird, prüfen müssen, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der Verordnung entspricht. Wenn diese Zuordnung falsch ist, müssen diese Behörden Einwände gegen die Verbringung erheben und sie auf diese unzutreffende Zuordnung stützen, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die festlegen, welche Einwände die Mitgliedstaaten erheben können. Dagegen ist es nicht Sache einer zuständigen Behörde, von Amts wegen den Zweck einer Abfallverbringung neu zuzuordnen.

( vgl. Randnrn. 21-22 )

2. Die Verbrennung von Abfällen stellt eine Verwertungsmaßnahme im Sinne von R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442 in der durch die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung dar, wenn es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. Insbesondere kann die Verbrennung von Hausmüll als Abfallverwertungsverfahren eingestuft werden, wenn ihr Hauptzweck die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist, wenn sie unter Bedingungen durchgeführt wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung darstellt, und wenn der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird.

Folglich ist eine Maßnahme, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, als Beseitigungsmaßnahme einzustufen, wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen Nebeneffekt dieser Maßnahme darstellt.

( vgl. Randnrn. 31-37, 43 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 259/93, Richtlinie 75/442/EWG
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 4, Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 2, Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 6, Richtlinie 75/442/EWG R 1 des Anhangs II B,
Stichworte:1. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zuordnung des Verbringungsvorhabens durch die notifizierende Person - Zuständigkeit der Behörden, denen ein Verbringungsvorhaben notifiziert wird, die Zuordnung (Verwertung oder Beseitigung) zu überprüfen und auf eine falsche Zuordnung gestützte Einwände gegen eine Verbringung zu erheben, , (Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absätze 2 und 4), , 2. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 über Abfälle - Anhang II B - Unterscheidung zwischen Beseitigungsverfahren und Verwertungsverfahren - Verbrennung von Abfällen - Einstufung als Verwertungsverfahren - Voraussetzungen, , (Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Entscheidung 96/350 der Kommission geänderten Fassung, Anhang II B),

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