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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.12.2002, Aktenzeichen: C-5/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-5/01

Urteil vom 12.12.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff Beihilfe" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS bezieht zwangsläufig die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteile sowie diejenigen ein, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen. Darunter fällt eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Lohnzulage, mit der die Beschäftigten eines Unternehmens aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses und als Gegenleistung für die Arbeitsstunden, die sie für das betreffende Unternehmen ableisten, einen Ausgleich für eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit erhalten sollen. Eine solche Zulage ist nämlich unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruht oder nicht, ein weiterer Lohnbestandteil und gehört folglich zu den Lohnkosten, die dieses Unternehmen regelmäßig zu tragen hat; dass sie aus sozialen Erwägungen vom Staat übernommen wird, genügt nicht, um sie von der Einordnung als Beihilfe auszunehmen, da für den Begriff der staatlichen Beihilfen nicht deren Gründe oder Ziele, sondern ihre Wirkungen maßgeblich sind.

( vgl. Randnrn. 33, 36-37, 39, 45-46 )

2. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex kann ein Mitgliedstaat eine Beihilfemaßnahme rechtmäßig nur aufgrund einer Entscheidung durchführen, die die Kommission hierzu ausdrücklich getroffen hat. Fehlt eine solche Entscheidung, wird durch den Ablauf der Frist von drei Monaten, die der Kommission zur Äußerung gesetzt ist, dem Mitgliedstaat daher nicht stillschweigend die Befugnis erteilt, die geplante Maßnahme durchzuführen. Wäre die Drei-Monats-Frist als Ausschlussfrist zu verstehen, so hätte das Ausbleiben einer Entscheidung der Kommission innerhalb der Frist zur Folge, dass es dem betroffenen Mitgliedstaat einerseits verwehrt wäre, diese Beihilfemaßnahme durchzuführen, und dass er andererseits im Rahmen des von der Kommission eröffneten Verfahrens keine Entscheidung herbeiführen könnte, mit der die Beihilfe genehmigt würde, was mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Beihilferegelung unvereinbar wäre. Zu einer Entscheidung, die nach Ablauf der betreffenden Frist ergeht, fehlt der Kommission daher nicht die Befugnis. Zwar muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten den Anforderungen gerecht werden, die sie sich selbst auferlegt hat. Deren Mißachtung stellt jedoch nur dann möglicherweise einen Rechtsverstoß dar, wenn sie geeignet ist, eine den Mitgliedstaaten gewährte Verfahrensgarantie ihres Inhalts zu berauben. Da die erwähnte Drei-Monats-Frist aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt wurde, nämlich um eine schnelle Entscheidung der Kommission sicherzustellen, kann ihre Nichteinhaltung nicht zur Folge haben, dass sie die Entscheidungsbefugnis verliert. Dadurch würde lediglich die Entscheidung verzögert, die erst nach Abschluss eines neuen Verfahrens ergehen könnte, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat eine zusätzliche Sicherheit erhielte. Damit wird den Betroffenen jedoch nicht die Möglichkeit genommen, eine Haftungsklage zu erheben, falls ihnen durch die Verzögerung der Entscheidung der Kommission ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

( vgl. Randnrn. 57-64 )

3. Die nach Artikel 15 KS vorgeschriebene Begründung muss dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 15 KS genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Die Kommission braucht insbesondere weder zu einem offensichtlich unerheblichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen noch, soweit es um die Anwendung von Artikel 4 Buchstabe c KS auf die streitigen Maßnahmen geht, auf die Folgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den gemeinsamen Markt und den freien Wettbewerb einzugehen, da eine Beihilfe keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb zu haben braucht, um unter diesen Artikel zu fallen.

( vgl. Randnrn. 68, 71, 75 )

4. Das System der ausnahmsweisen Genehmigung von Beihilfen, die zum ordnungsgemäßen Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl erforderlich sind, setzt nach seinem inneren Aufbau voraus, dass der Mitgliedstaat einen Antrag auf Anwendung des Verfahrens nach Artikel 95 KS an die Kommission richtet, bevor diese prüft, ob die Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 82, 85 )
Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag, Entscheidung 2001/198/EGKS, Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS, Entscheidung Nummer K(2000) 3563
Vorschriften:EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 1, Entscheidung 2001/198/EGKS, Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS, Entscheidung Nummer K(2000) 3563,
Stichworte:1. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Begriff - Aus öffentlichen Mitteln finanzierte Lohnzulage zum Ausgleich von Einkommenseinbußen infolge einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit - Einbeziehung, , (Artikel 4 Buchstabe c KS), , 2. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Frist nach Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex für den Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe - Keine Ausschlussfrist, , (Allgemeine Entscheidung Nr. 2496/96, Artikel 6 Absatz 5), , 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung, , (Artikel 4 Buchstabe c KS und 15 KS), , 4. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Genehmigung durch Einzelfallentscheidung - Voraussetzung - Vorausgehender Antrag des betroffenen Mitgliedstaats, , (Artikel 95 KS),

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