JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.12.1996, Aktenzeichen: C-3/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine nationale Regelung, die es den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten unmöglich macht, eine Dienstleistungstätigkeit auszuüben, ist nur dann nicht mit Artikel 59 des Vertrages unvereinbar, wenn vier Voraussetzungen erfuellt sind: Sie muß in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie muß aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie muß geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, wobei Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nur insoweit zulässig sind, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Dienstleistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist. 2. Artikel 59 des Vertrages steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die gerichtliche Einziehung fremder Forderungen verbietet, weil die geschäftsmässige Ausübung dieser Tätigkeit der Anwaltschaft vorbehalten ist. Dieses Verbot ist nämlich nicht diskriminierend, da es unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer und für Dienstleitungserbringer anderer Mitgliedstaaten gilt, die Dienstleistungsempfänger davor bewahren soll, daß ihnen durch die Einschaltung von Personen, die nicht die erforderliche berufliche oder persönliche Qualifikation besitzen, Schaden entsteht, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sichern soll, wegen der Gewähr der fachlichen Kompetenz, die durch die Einschaltung eines Anwalts geboten wird, zur Erreichung dieses Zieles geeignet ist und trotz seines Fehlens in anderen Mitgliedstaaten nicht als unverhältnismässig angesehen werden kann, weil die Entscheidung darüber, welche Tätigkeiten Rechtsanwälten vorbehalten werden, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 59, |
| Stichworte: | 1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 59), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Gerichtliche Einziehung von Forderungen - Beschränkungen - Anwaltszwang - Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses - Schutz der Dienstleistungsempfänger und geordnete Rechtspflege - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 59), |
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"EUGH - 12.12.1996, C-3/95" © JuraForum.de — 2003-2012
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