JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.12.1996, Aktenzeichen: C-38/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs, die Kabeljau, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, beziehungsweise Filets vom Kabeljau, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake erfassen, sind in der Fassung der Verordnung Nr. 3796/91 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse in Anwendung der Vorschrift 1 der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß das Verzeichnis der Arten, deren wissenschaftliche Bezeichnung in Klammern nach der Bezeichnung Kabeljau angegeben ist, abschließend ist, so daß Leng der wissenschaftlichen Bezeichnung "Molva molva" nicht von diesen Tarifstellen erfasst wird, sondern in die Auffangtarifstellen 03.02 A I f und 03.02 A II d einzureihen ist und von der in Artikel 20 der Verordnung vorgesehenen Aussetzung der Eingangsabgaben ausgeschlossen ist. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob der den zuständigen Behörden unterlaufene Irrtum im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, "vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte", sind die Art des Irrtums, die Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen. Zu den bei der Beurteilung der Art des Irrtums zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören die Verwirrung, die sich aus der verwendeten Terminologie ergeben kann, der Umstand, daß eine Regelungsänderung nicht klar zutage lag, und die Zeit, die die zuständigen Behörden selbst benötigten, bis sie diese Änderung erkannten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung zu beurteilen, ob der zur Nichterhebung der Zölle führende Irrtum vom Abgabenschuldner erkannt werden konnte. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 3796/81, VO (EWG) Nr. 1697/79 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 3796/81 Art. 20, VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Allgemein als Leng bezeichneter Fisch (wissenschaftliche Bezeichnung "Molva molva") - Ausschluß von den Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02 A II a, die Kabeljau, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, betreffen - Einreihung in die Tarifstellen 03.02 A I f und 03.02 A II d - Keine Aussetzung der Zölle, , (Verordnung Nr. 3796/81 des Rates, Artikel 20 und Anhang VI), , 2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Tatbestand des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 - Irrtum der Verwaltung, der "vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte" - Beurteilungskriterien, |
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