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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.12.1996, Aktenzeichen: C-10/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-10/96

Urteil vom 12.12.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Abweichungen von dem Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen, zuzulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nicht den Fang bestimmter geschützter Arten degressiv und zeitlich begrenzt gestatten darf, um es den Vogelliebhabern zu ermöglichen, sich Vögel für ihre Volieren zu beschaffen, obwohl Aufzucht und Fortpflanzung dieser Arten in der Gefangenschaft zwar möglich, aber noch nicht in grossem Umfang praktisch durchführbar sind, da dann zahlreiche Vogelliebhaber gezwungen wären, ihre Einrichtungen und Gewohnheiten zu ändern. Denn nur wenn dargetan ist, daß Aufzucht und Fortpflanzung der geschützten Arten in der Gefangenschaft ohne die Entnahme von Vögeln in der Natur nicht erfolgreich sein können, kann angenommen werden, daß diese Alternative keine zufriedenstellende Lösung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

2. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat berechtigt ist, den Fang geschützter Arten, der eine vernünftige Nutzung im Sinne der genannten Bestimmung sein kann, zuzulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um in den Einrichtungen, in denen Vögel zu Freizeitzwecken gezuechtet werden, die Nachteile der Inzucht, die sich aus zu zahlreichen endogenen Kreuzungen ergeben, zu vermeiden; die Anzahl der Exemplare, die gefangen werden dürfen, ist dabei in einer Höhe festzusetzen, die zur Vermeidung der Nachteile objektiv notwendig ist, wobei auf jeden Fall die in dieser Bestimmung genannte Hoechstgrenze der "geringen Mengen" zu beachten ist.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 79/409/EWG vom 02.04.1979
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, Richtlinie 79/409/EWG vom 02.04.1979 Art. 5 a, Richtlinie 79/409/EWG vom 02.04.1979 Art. 9 Abs. 1 c,
Stichworte:1. Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Ausnahmen vom Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen - Voraussetzung - Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung - Möglichkeit der Aufzucht und Fortpflanzung in der Gefangenschaft - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), , 2. Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Ausnahmen vom Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen - Voraussetzung - Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung - Fang geschützter Arten, um die Nachteile der Inzucht zu vermeiden - Zulässigkeit - Grenzen, , (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c),

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