JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.12.1996, Aktenzeichen: C-104/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht. 2. Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, daß ein Handelsvertreter, dem ein Bezirk zugewiesen ist, Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden abgeschlossen wurden, die diesem Bezirk angehören. Diese Auslegung ist sowohl durch den Wortlaut der streitigen Vorschrift, die in dem von ihr geregelten Zusammenhang, nämlich den mit Kunden eines bestimmten Bezirks oder eines bestimmten Personenkreises, für den der Handelsvertreter zuständig ist, zustande gekommenen Geschäften, nicht auf irgendeine Tätigkeit des Vertreters abstellt, als auch durch die Struktur und die Konzeption des Artikels 7 geboten, der in Absatz 1 bzw. Absatz 2 für den Provisionsanspruch zwei alternative Fallgestaltungen vorsieht, nämlich den Fall, daß das Geschäft aufgrund einer Tätigkeit des Vertreters zustande gekommenen ist, sowie den Fall, daß das Geschäft mit einem Kunden zustande gekommenen ist, der einem Bezirk oder einem Personenkreis angehört, für den der Handelsvertreter zuständig ist. 3. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, wonach ein Handelsvertreter, der für einen bestimmten Bezirk zuständig ist, Anspruch auf Provision für alle Geschäfte hat, die mit einem "Kunden..., der diesem Bezirk... angehört", abgeschlossen worden sind, ist nach Maßgabe des Zusammenhangs und der mit der Richtlinie verfolgten Zielsetzung dahin auszulegen, daß dann, wenn der Kunde eine juristische Person ist, der Ort seiner tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit für die Feststellung maßgeblich ist, ob er dem Bezirk des Handelsvertreter angehört. Übt eine Firma ihre geschäftliche Tätigkeit an verschiedenen Orten aus oder wird der Handelsvertreter in mehreren Hoheitsgebieten tätig, können für die Feststellung des Schwerpunktes des vorgenommenen Geschäfts andere Elemente ° namentlich der Ort, an dem die Verhandlungen mit dem Handelsvertreter erfolgt sind oder normalerweise hätten erfolgen müssen, der Ort, an den die Ware geliefert worden ist, sowie der Ort der Niederlassung, die die Bestellung aufgegeben hat ° berücksichtigt werden; entscheidend ist, daß ausgeschlossen wird, daß ein und dasselbe Geschäft als zu den Bezirken von zwei oder mehr Handelsvertretern gehörend angesehen wird. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 86/653/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 86/653/EWG Art. 7 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage, , (EG-Vertrag, Artikel 177), , 2. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653 - Vergütung - Geschäfte, die mit Kunden abgeschlossen wurden, die dem Bezirk eines Handelsvertreters angehören - Provisionsanspruch des Handelsvertreters unabhängig von seiner Mitwirkung an den betreffenden Geschäften, , (Richtlinie 86/653 des Rates, Artikel 7 Absatz 2), , 3. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653 - Vergütung - Kunde, der dem Bezirk eines Handelsvertreters angehört - Kriterien für die Zuordnung juristischer Personen zu einem Bezirk, , (Richtlinie 86/653 des Rates, Artikel 7 Absatz 2), |
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