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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.12.1995, Aktenzeichen: C-399/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-399/93

Urteil vom 12.12.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Für die Entscheidung, ob eine in der Satzung einer Genossenschaft vorgesehene "Austrittsgeldregelung", nach der ein Mitglied bei Austritt oder Ausschluß einen Betrag zu zahlen hat, der sich nach den Beträgen bemisst, die es für seine Lieferungen erhalten hat, mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages vereinbar ist, muß ein nationales Gericht als Kriterien den Zweck der Vereinbarung, in der eine solche Regelung vorgesehen ist, die Wirkungen dieser Vereinbarung und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gesamtzusammenhangs, in dem die Unternehmen tätig sind, der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der Struktur des betreffenden Marktes und der auf diesem bestehenden tatsächlichen Bedingungen heranziehen.

Was den Zweck der Vereinbarungen und Satzungsbestimmungen über das Austrittsgeld angeht, stellt die Organisation eines Unternehmens in der besonderen Rechtsform einer Genossenschaft nicht an sich ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Daraus folgt aber nicht, daß die Bestimmungen der Satzung, die das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern regeln, insbesondere die Bestimmungen über die Auflösung der vertraglichen Beziehungen und über die Verpflichtung der Mitglieder, ihre Erzeugnisse allein an die Genossenschaft zu liefern, ohne weiteres dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 entzogen wären. Um nicht unter dieses Verbot zu fallen, dürfen die Beschränkungen, die den Mitgliedern durch die Satzung der Genossenschaft auferlegt werden, um sie an die Gesellschaft zu binden, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Genossenschaft und insbesondere eine ausreichend breite wirtschaftliche Grundlage und eine gewisse Stabilität des Mitgliederbestands für sie sicherzustellen.

Was die Wirkungen der Vereinbarungen oder Satzungsbestimmungen angeht, kann eine Verknüpfung von Klauseln über eine ausschließliche Lieferverpflichtung und die Verhängung von übermässigen Austrittsgeldern, die die Genossen langfristig binden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, sich an Konkurrenten zu wenden, zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen. So könnten diese Klauseln zum einen zu einer übermässigen Starrheit eines Marktes führen, auf dem wenige Wirtschaftsteilnehmer tätig sind, die eine starke Wettbewerbsstellung innehaben und ähnliche Klauseln anwenden, und sie könnten zum anderen diese Machtstellung festigen oder erhalten und damit den Eintritt anderer Konkurrenten in diesen Markt behindern.

Zum innergemeinschaftlichen Handel schließlich genügt der Hinweis, daß der Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren beeinträchtigt werden kann, die jeder für sich nicht unbedingt entscheidend sind. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist nämlich dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sie aufgrund einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.

2. Eine in der Satzung einer Genossenschaft vorgesehene Austrittsgeldregelung fällt nur dann unter die Ausnahmeregelung der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, wenn die Vereinbarung, in der eine solche Regelung vorgesehen ist, eine Genossenschaft aus nur einem Mitgliedstaat betrifft, wenn sie nicht den Preis, sondern die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betrifft und wenn sie schließlich nicht den Wettbewerb ausschließt und nicht die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik gefährdet.

Was diese letzte Voraussetzung angeht, lässt sich nicht ausschließen, daß durch eine Häufung von Satzungsbestimmungen, die die Genossen langfristig binden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, sich an konkurrierende Wirtschaftsteilnehmer zu wenden, eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik gefährdet wird, nämlich die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, da diese nicht den Wettbewerb zwischen den einzelnen Verarbeitungsunternehmen bei den Einkaufspreisen für das Ausgangserzeugnis nutzen können.

3. Ein nationales Gericht, vor dem die Nichtigkeit einer in der Satzung einer landwirtschaftlichen Genossenschaft enthaltenen Klausel wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages geltend gemacht wird, während sich die Genossenschaft auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen beruft, kann das Verfahren fortsetzen und über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 offensichtlich nicht erfuellt sind, oder es kann auch die Nichtigkeit der streitigen Klausel nach Artikel 85 Absatz 2 feststellen, wenn diese Klausel nach seiner Überzeugung weder die Voraussetzungen für die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 noch für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellt. Im Zweifelsfall kann das nationale Gericht, wenn sich dies als zweckmässig und mit den nationalen Verfahrensbestimmungen vereinbar erweist, die Kommission um zusätzliche Informationen ersuchen oder es den Parteien ermöglichen, bei der Kommission eine Entscheidung zu beantragen.
Rechtsgebiete:EWGV, Verordnung Nr. 26
Vorschriften:EWGV Art. 85 Abs. 1, Verordnung Nr. 26 Art. 2 Abs. 1,
Stichworte:1. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Genossenschaft - In der Satzung vorgesehenes Austrittsgeld - Beurteilungskriterien - Wettbewerbswidriger Zweck - Wettbewerbswidrige Wirkungen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang, , (EG-Vertrag, Artikel 85, Absatz 1), , 2. Landwirtschaft - Wettbewerbsregeln - Verordnung Nr. 26 - Genossenschaft - In der Satzung vorgesehenes Austrittsgeld - Ausnahme von der Anwendbarkeit der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 26 des Rates), , 3. Landwirtschaft - Wettbewerbsregeln - Verordnung Nr. 26 - Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Genossenschaften aus einem Mitgliedstaat - Durchführung - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3, Verordnung Nr. 26 des Rates, Artikel 2 Absatz 1),

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