JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.10.2000, Aktenzeichen: C-480/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. Der bloße Umstand, dass eine nationale Regelung für jedes Unternehmen gilt, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder gegen das Forderungen der Sozialversicherung und der Staatskasse bestehen, steht daher der Einstufung der von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gegenüber einem Unternehmen, das einem derartigen Verfahren unterliegt, ergriffenen Maßnahmen als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 des Vertrages nicht entgegen. Zwar kann die Einbuße an Steuererträgen, die sich für den Staat durch das absolute Verbot von Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung und die Aussetzung der Zinsen auf alle Verbindlichkeiten des betroffenen Unternehmens sowie durch die entsprechende Verringerung der Gewinne der Gläubiger aus der Anwendung der Regelung über die Sonderverwaltung ergeben kann, als solche nicht die Qualifizierung dieser Regelung als Beihilfe rechtfertigen. Eine derartige Folge ist nämlich jeder gesetzlichen Regelung immanent, die den Rahmen für die Beziehungen zwischen einem zahlungsunfähigen Unternehmen und der Gesamtheit seiner Gläubiger festlegt, ohne dass daraus zwangsläufig auf eine zusätzliche finanzielle Belastung zu schließen wäre, die unmittelbar oder mittelbar zu Lasten der öffentlichen Hand geht und den betroffenen Unternehmen eine bestimmte Vergünstigung gewähren soll. Dagegen kann sich eine derartige Vergünstigung aus bestimmten Maßnahmen oder sogar unter bestimmten Umständen daraus ergeben, dass die beteiligten Behörden keine Maßnahmen ergreifen. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen seine Tätigkeiten mehrere Jahre lang fortsetzen konnte, ohne seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. (vgl. Randnrn. 16-20) 2 Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Wiedereinziehung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen. Die Kommission darf sich daher darauf beschränken, die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen festzustellen und den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrages der zu erstattenden Beihilfen zu überlassen, wenn die Berechnung die Berücksichtigung von Abgaben- oder Sozialversicherungsregelungen erfordert, deren Einzelheiten im geltenden nationalen Recht festgelegt sind. (vgl. Randnrn. 25-26) 3 Zwar erfolgt die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe grundsätzlich nach dem einschlägigen nationalen Verfahrensrecht, jedoch darf die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung dadurch nicht praktisch unmöglich werden. Das Ziel der Wiederherstellung der früheren Lage ist erreicht, wenn die in Rede stehende Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger zurückgezahlt wird, denn durch diese Rückzahlung verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß. Nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren nationalen Recht werden die Verbindlichkeiten von Unternehmen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an nicht mehr verzinst. Eine derartige Bestimmung, die durch das Allgemeininteresse der Gläubiger gerechtfertigt ist, das Vermögen des in Konkurs gefallenen Unternehmens nicht mit neuen Verpflichtungen zu belasten, die seine Lage verschlimmern könnten, gilt ohne Unterschied für alle privaten und öffentlichen Gläubiger in Verfahren dieser Art. Diese Regelung kann unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zweckes, des Fehlens jeder Diskriminierung bei ihrer Anwendung und des Umstands, dass sie nur für die Zinsen gilt, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens von vor diesem Zeitpunkt rechtswidrig bezogenen Beihilfen angefallen sind, die vom Gemeinschaftsrecht verlangte Wiedereinziehung der Beihilfen nicht praktisch unmöglich machen. (vgl. Randnrn. 34-37) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 1999/509/EWG |
| Vorschriften: | Entscheidung 1999/509/EWG, |
| Stichworte: | 1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Nationale Regelung, die für jedes Unternehmen gilt, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]), , 2 Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Möglichkeit für die Kommission, den nationalen Behörden die Berechnung des genauen zu erstattenden Betrages zu überlassen, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG]), , 3 Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen - Nationale Regelung, die die Verzinsung bei Unternehmen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, ausschließt - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG]), |
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