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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.10.2000, Aktenzeichen: C-3/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-3/99

Urteil vom 12.10.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Richtlinie 75/106 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen in der Fassung der Richtlinien 79/1005, 85/10, 88/316 und 89/676 gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, das Inverkehrbringen von Fertigpackungen mit einem Nennvolumen, das nicht in Anhang III Spalte I dieser Richtlinie vorgesehen ist, zu verbieten.

Zwar war mit der Richtlinie 75/106 in ihrer ursprünglichen Fassung eine vollständige Angleichung der betreffenden innerstaatlichen Regelungen erfolgt, nach ihrer Änderung durch die Richtlinie 79/1005 bewirkte sie jedoch nur noch eine teilweise Harmonisierung. (vgl. Randnrn. 42-43, 57 und Tenor)

2 Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen einer Fertigpackung mit einem in der gemeinschaftsrechtlich durch die Richtlinie 75/106 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen in der Fassung der Richtlinien 79/1005, 85/10, 88/316 und 89/676 festgelegten Reihe nicht enthaltenen Nennvolumen zu verbieten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dieses Verbot soll einem zwingenden Erfordernis des Verbraucherschutzes dienen, gilt unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse, ist notwendig, um dem fraglichen Erfordernis gerecht zu werden und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, und dieser Zweck kann nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.

Das innerstaatliche Gericht muss bei der Beurteilung der Frage, ob tatsächlich die Gefahr besteht, dass der Verbraucher durch zu dicht beieinander liegende Nennvolumen derselben Flüssigkeit irregeführt wird, allen maßgeblichen Gesichtspunkten Rechnung tragen, indem es auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abstellt. (vgl. Randnrn. 51-53, 57 und Tenor)
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 177 a.F., EGV Art. 234,
Stichworte:1 Rechtsangleichung - Fertigverpackung von Flüssigkeiten - Richtlinie 75/106 in der geänderten Fassung - Teilweise Harmonisierung - Verbot des Inverkehrbringens von Fertigpackungen mit einem in Anhang III Spalte I der Richtlinie nicht aufgeführten Nennvolumen durch die Mitgliedstaaten - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 75/106 des Rates in der Fassung der Richtlinien 79/1005, 85/10, 88/316 und 89/676, Anhang III, Spalte 1), , 2 Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen einer Fertigpackung mit einem in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten, durch die Richtlinien 79/1005, 85/10, 88/316 und 89/676 geänderten Reihe nicht enthaltenen Nennvolumen verbietet - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Voraussetzungen - Beurteilung durch das nationale Gericht, , (EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG], Richtlinie 75/106 des Rates in der Fassung der Richtlinien 79/1005, 85/10, 88/316 und 89/676, Anhang III, Spalte 1),

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