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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.10.2000, Aktenzeichen: C-372/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-372/98

Urteil vom 12.10.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen der Unterstützungsregelung für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung so auszulegen, dass die Verpflichtung eines Erzeugers, "Flächen, die im Vorjahr für Erntezwecke bebaut wurden", brachzulegen, Flächen erfasst, auf denen Gras angebaut wurde, das später gemäht und siliert wurde.

(vgl. Randnr. 38 und Tenor)

2 Der Gerichtshof kann die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfuellt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen. Die administrativen und praktischen Schwierigkeiten wegen der Überprüfung zahlreicher Vorgänge können schwerwiegenden Störungen nicht gleichgestellt werden. (vgl. Randnrn. 42-43)
Rechtsgebiete:Verordnung 1765/92/EWG, Verordnung 762/94/EWG
Vorschriften:Verordnung 1765/92/EWG, Verordnung 762/94/EWG,
Stichworte:1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützung von Erzeugern bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - Beihilfen für Anbauflächen von Ackerpflanzen und für Stilllegungsflächen - Flächenstilllegung - Fläche, die im Vorjahr für Erntezwecke bebaut wurde - Begriff - Flächen, auf denen Gras angebaut wurde, das später gemäht und siliert wurde - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 1765/92 des Rates, Verordnung Nr. 762/94 der Kommission, Artikel 2 Absatz 1), , 2 Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen - Rückwirkung - Grenzen - Rechtssicherheit - Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes, , (EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]),

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