JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.10.1995, Aktenzeichen: C-85/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 14 der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu untersagen, daß in ihrem Hoheitsgebiet Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, auf denen bestimmte Angaben "nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet", ist dahin auszulegen, daß der Ausdruck "leicht verständliche Sprache", mit dem die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet und nicht der Gebrauch einer bestimmten Sprache vorgeschrieben werden soll, weder mit dem Ausdruck "Amtssprache des Mitgliedstaats" noch mit "Sprache des Gebiets" gleichzusetzen ist. Da die von einem Mitgliedstaat aufgestellte Verpflichtung zur Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache weiter geht als die Verpflichtung zur Verwendung einer leicht verständlichen Sprache, ist dies, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird, unvereinbar mit Artikel 14 und auch nicht nach den Artikeln 128 und 129a des Vertrages zulässig, denn diese ermächtigen einen Mitgliedstaat nicht dazu, eine Richtlinienvorschrift durch eine einschneidendere Norm zu ersetzen. Eine Prüfung dieser Regelung unter dem Blickwinkel des Artikels 30 des Vertrages ist daher nicht erforderlich. Um dem Erfordernis der Unterrichtung und des Verbraucherschutzes zu genügen, müssen die Verbraucher jederzeit, also nicht nur zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern auch zu dem des Verbrauches, von allen in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben Kenntnis nehmen können. Das bedeutet, daß diese Angaben auf der Etikettierung entweder in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen müssen. Das nationale Gericht hat die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen im Lichte sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Richtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, EG-Vertrag Art. 30, EG-Vertrag Art. 128, EG-Vertrag Art. 129 a, Richtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978 Art. 14, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu untersagen, die nicht mit Informationen in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache versehen sind - Umfang - Vorschriften, die über diese Verpflichtung hinausgehen - Unzulässigkeit - Notwendigkeit, für das Erscheinen aller zwingend vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett zu sorgen, , (EG-Vertrag, Artikel 30, 128 und 129a, Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 14), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 12.10.1995, Aktenzeichen: C-85/94 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 12.10.1995, C-85/94" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum