JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.10.1993, Aktenzeichen: C-37/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen des durch Artikel 177 des Vertrages geschaffenen Systems der richterlichen Zusammenarbeit obliegt die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften den nationalen Gerichten und nicht dem Gerichtshof, wenngleich diese Gerichte die nationale Regelung, die zur Durchführung einer Gemeinschaftsrichtlinie erlassen wurde, nach ständiger Rechtsprechung im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen haben. 2. Die Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung steht einer nationalen Regelung entgegen, durch die ein System für die Sammlung und Beseitigung von Altölen zugunsten von Unternehmen eingeführt wird, denen die Verwaltung eine Zulassung für ihnen vorbehaltene Bezirke erteilt, und nach der diese Zulassung faktisch nur inländischen Unternehmen erteilt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, |
| Stichworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung des nationalen Rechts - Ausschluß - Vorschrift, mit der die Durchführung einer Gemeinschaftsrichtlinie sichergestellt werden soll - Keine Auswirkung, , (EWG-Vertrag, Artikel 177), , 2. Rechtsangleichung - Altölbeseitigung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die erforderliche Zulassung nur inländischen Unternehmen erteilt wird - Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 75/439, , (Richtlinie 75/439 des Rates), |
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