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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.10.1982, Aktenzeichen: 151/81 



EUGH – Aktenzeichen: 151/81

Urteil vom 12.10.1982


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.

DA DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN BEI DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN MITWIRKEN , MÜSSEN SIE IN DER LAGE SEIN , INNERHALB DER FÜR IHRE DURCHFÜHRUNG GESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER DAZU ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Zweite Richtlinie 77/91 des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 58 Abs. 2, Zweite Richtlinie 77/91 des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung Art. 43,
Stichworte:MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - NICHTEINHALTUNG DER FÜR DIE DURCHFÜHRUNG FESTGESETZTEN FRISTEN - RECHTFERTIGUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ),

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