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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: C-262/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-262/99

Urteil vom 12.07.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 83/182 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Person über persönliche und berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten verfügt, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes der Ort ist, an dem sich der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und dass den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist, wenn diese Gesamtwürdigung eine solche Ortsbestimmung nicht zulässt.

( vgl. Randnr. 60, Tenor 1 )

2. Nationale Rechtsvorschriften, die bei Verstoß gegen die durch die Richtlinie geschaffene Regelung über die vorübergehende Einfuhr eine Reihe von Sanktionen vorsehen, zu denen insbesondere

- pauschal nach dem alleinigen Kriterium des Hubraums des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs festgesetzte Geldbußen und

- eine erhöhte Abgabe, die bis zum Zehnfachen der fälligen Abgaben gehen kann,

gehören, sind mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur insoweit vereinbar, als sie durch zwingende Erfordernisse der Strafverfolgung und der Vorbeugung unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes notwendig geworden sind.

( vgl. Randnr. 71, Tenor 2 )

3. Bei der Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen die Regelung über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel verbieten es die Richtlinie und die sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht, dass ausgeschlossen wird, dass die Unkenntnis der geltenden Vorschriften von Rechts wegen zu einer Befreiung von jeder Sanktion führt. War die Bestimmung der anwendbaren Regelung mit Schwierigkeiten verbunden, ist jedoch der gute Glaube des Zuwiderhandelnden bei der Festsetzung der gegen ihn tatsächlich verhängten Sanktion zu berücksichtigen.

( vgl. Randnr. 77, Tenor 3 )
Rechtsgebiete:Richtlinie Nr. 83/182/EWG
Vorschriften:Richtlinie Nr. 83/182/EWG,
Stichworte:1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Ermittlung bei persönlichen und beruflichen Bindungen in zwei Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 7 Absatz 1), , 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Verstoß gegen die Einfuhrregelung - Von einem Mitgliedstaat verhängte Sanktionen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, , (Richtlinie 83/182 des Rates), , 3. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Verstoß gegen die Einfuhrregelung - Von einem Mitgliedstaat verhängte Sanktionen - Festsetzung - Berücksichtigung des guten Glaubens des Zuwiderhandelnden - Voraussetzung, , (Richtlinie 83/182 des Rates),

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