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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.07.1990, Aktenzeichen: C-43/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-43/89

Urteil vom 12.07.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Gerät, dessen Funktion es ist, dekodierte Computerdaten, die hauptsächlich aus einem Zentralcomputer stammen, in lesbare Schriftzeichen umzusetzen und auf Mikrofilm oder Mikrofiche zu übertragen, stellt eine der Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine dar und ist gemäß der Vorschrift 3 Teil B zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Tarifstelle 84.53 B des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Gerät zur Übertragung von Computerdaten, die hauptsächlich aus einem Zentralcomputer stammen, auf Mikrofilm oder Mikrofiche - Zuweisung zur Tarifstelle 84.53 B,

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