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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.07.1990, Aktenzeichen: C-188/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-188/89

Urteil vom 12.07.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die einzelnen können sich auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Jedenfalls können sie dies gegenüber einer Einrichtung tun, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.

2. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und in bezug auf die Arbeitsbedingungen ist eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung, so daß er von einem Rechtsbürger in Anspruch genommen und vom Gericht angewandt werden kann.
Rechtsgebiete:Art. 5 Abs. 1 RL 76/207
Vorschriften:Art. 5 Abs. 1 RL 76/207,
Stichworte:EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3, Richtlinie 76/207 Art. 5 Abs. 1 , 1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Möglichkeit, sich gegenüber einer Einrichtung, die entweder dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit hoheitlichen Rechten ausgestattet ist, auf eine Richtlinie zu berufen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 ), , 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Artikel 5 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung, , ( Richtlinie des Rates 76/207, Artikel 5 Absatz 1 ),

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