JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.07.1990, Aktenzeichen: C-16/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 3 Nr. 1 Satz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 ist dahin auszulegen, daß es im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, Erzeugern, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans im Bereich der Milcherzeugung verpflichtet haben und deren Plan nach dem 1. Januar 1981 durchgeführt worden ist, spezifische von der zusätzlichen Abgabe für Milch befreite Referenzmengen zuzuweisen. Beschließt jedoch ein Mitgliedstaat, den in dieser Vorschrift genannten Situationen bestimmter Erzeuger Rechnung zu tragen, so hat er - obwohl die Durchführung eines Entwicklungsplans dem betreffenden Erzeuger keinesfalls das Recht auf Referenzmengen verleiht, die der nach Durchführung dieses Plans erreichten Produktionskapazität entsprechen, ohne daß seine Referenzmengen gegebenenfalls gekürzt werden könnten - zu berücksichtigen, wieviel Milch und wieviele Milcherzeugnisse diese Erzeuger im Jahr des Abschlusses ihres Entwicklungsplans geliefert haben, wobei die Mitgliedstaaten allerdings, wenn diese Mengen für die nach Abschluß dieses Plans erlangte Produktionskapazität nicht repräsentativ sind, dafür sorgen müssen, daß sie in einem gewissen Verhältnis zu der daraus resultierenden Produktionskapazität stehen und daß eine diskriminierende Unterscheidung zwischen den betroffenen Erzeugern verboten ist. Die genannte Vorschrift steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zur Durchführung der genannten Verordnung erlassen wurde und wie folgt ausgestaltet ist : - Erzeuger, die im Rahmen oder ausserhalb eines Entwicklungsplans Investitionsverpflichtungen eingegangen sind, können eine spezifische Referenzmenge erhalten; - diese Menge berechnet sich auf der Grundlage einer pro neu geschaffenem Stellplatz zugewiesenen Pauschalmenge; - bei dieser Berechnung wird die Zahl tatsächlich geschaffener Stellplätze je nachdem, ob es sich um Erzeuger handelt, die mit der Milcherzeugung erst begonnen haben oder nicht, um 10 % bzw. 20 % gekürzt; - die aus der Anwendung der vorerwähnten Berechnungskriterien resultierende Menge wird je nach dem Zeitpunkt, in dem die neuen Stellplätze in Gebrauch genommen wurden, um ein Drittel oder die Hälfte gekürzt; hierbei wird klargestellt, daß diese Kürzung je nach dem Grad der Vorhersehbarkeit der Einführung der zusätzlichen Abgabe bei der Tätigung von Investitionen mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar ist, der die Politik der Verringerung der strukturellen Milchüberschüsse zu beherrschen hat, und daß die Tätigung von Investitionen selbst im Rahmen eines Entwicklungsplans kein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen kann, um spezifische Referenzmengen zu beanspruchen, die gerade wegen dieser Investitionen zugeteilt werden. |
| Rechtsgebiete: | VO Nr. 857/84 |
| Vorschriften: | VO Nr. 857/84 Art. 3 Nr. 1, |
| Stichworte: | VO Nr. 857/84 Art. 3 Nr. 1, Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Besondere Bedingungen zugunsten von Erzeugern, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans für die Milcherzeugung verpflichtet haben - Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Zuteilung von spezifischen Referenzmengen - Grenzen - Festlegung der Bedingungen für die Zuteilung nach objektiven Kriterien - Zulässigkeit, , ( Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 3 Nr. 1 ), |
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