JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.07.1990, Aktenzeichen: C-155/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die irrtümliche Freigabe der in Artikel 25 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Sicherheit durch die nationale Interventionsstelle führt nicht dazu, daß der Ausführer von seinen Verpflichtungen befreit wird. Die Interventionsstelle ist bei ihrer Entscheidung über die Einräumung einer Fristverlängerung für die Vorlage der in der Verordnung vorgesehenen Dokumente verpflichtet, die Folgen zu berücksichtigen, die ihr Irrtum für das Verhalten des Ausführers gehabt haben kann. 2. Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 ist dahin auszulegen, daß er die Einräumung einer Fristverlängerung nur für die Vorlage der Zolldokumente, nicht aber für die Vorlage der Beförderungspapiere gestattet. Diese unterschiedliche Behandlung ist in Anbetracht der mehr oder weniger grossen Leichtigkeit für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gerechtfertigt, sich die beiden Arten von Dokumenten zu beschaffen. Dem Antrag auf Fristverlängerung kann auch nach Ablauf der gewöhnlichen Frist für die Vorlage der erwähnten Zolldokumente stattgegeben werden, sofern der Ausführer beweist, daß er alles in seiner Macht Stehende für die Beschaffung dieser Dokumente innerhalb der gewöhnlichen Frist unternommen hat, und jede Verzögerung bei der Einreichung seines Antrags begründet. Die Einräumung einer Fristverlängerung hängt jedoch nicht von der Feststellung des Vorliegens eines Falls höherer Gewalt ab. 3. Die für den Fall, daß die zum Nachweis der Ausfuhr, für die ein Vorschuß auf die Erstattung gezahlt wurde, erforderlichen Dokumente nicht in der durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 2730/79 vorgeschriebenen Frist vorgelegt werden, vorgesehene Sanktion, die im Verlust der Sicherheit oder, wenn die Sicherheit freigegeben wurde, in der Zahlung eines entsprechenden Betrags besteht, ist im Hinblick auf die Zwecke der betreffenden Regelung und die Erfordernisse einer ordnungsgemässen Verwaltung nicht unverhältnismässig. Zum einen ist nämlich die Einführung einer zwingenden Frist für die Vorlage der in der Verordnung vorgesehenen Dokumente eine notwendige Maßnahme, um zu verhindern, daß der Ausführer einen ungerechtfertigten Vorteil erhält, und zum anderen ist die Festlegung dieser Frist auf sechs Monate nicht unangemessen, da es im eigenen Interesse der Wirtschaftsteilnehmer liegt, die Freigabe der Sicherheit innerhalb kürzestmöglicher Zeit zu erreichen, da die Interventionsstellen die Vorgänge bei Geschäften, für die der Mitgliedstaat Vorschüsse auf die Erstattungen gezahlt hat, nicht unbegrenzt unabgeschlossen lassen können, da für die Vorlage der Zolldokumente, deren Beschaffung bei den Behörden der Drittländer auf Schwierigkeiten stossen kann, die Einräumung einer Fristverlängerung zugelassen wird und da für die Fälle höherer Gewalt eine Ausnahme vorgesehen ist. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2730/79, EWG-Vertrag, Verordnung ( EWG ) Nr. 1663/81 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 2730/79 Art. 20 Abs. 3, Verordnung Nr. 2730/79 Art. 25 Abs. 1, Verordnung Nr. 2730/79 Art. 31 Abs. 1, Verordnung Nr. 2730/79 Art. 31 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung ( EWG ) Nr. 1663/81 Art. 1 Abs. 4, |
| Stichworte: | VO Nr. 2730/79 Art. 25, VO Nr. 2730/79 Art. 31 Abs. 1 , VO Nr. 2730/79 Art. 31 Abs. 2, 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorauszahlung - Irrtümliche Freigabe der Sicherheit - Wirkungen - Fortbestand der Verpflichtungen des Ausführers - Berücksichtigung des Irrtums bei der Einräumung einer Fristverlängerung für die Vorlage der Ausfuhrbelege, , ( Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission, Artikel 25 ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorlage der Belege - Überschreitung der in der Verordnung vorgesehenen Frist - Nur für Zolldokumente gestattete Einräumung einer Fristverlängerung - Dem Ausführer abverlangte Nachweise, , ( Verordnung Nr. 2730/79, Artikel 31 Absatz 2 ), , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorauszahlung - Ausfuhrbelege - Überschreitung der Frist für die Vorlage - Verfall der Sicherheit - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Kein Verstoß, , ( Verordnung Nr. 2730/79, Artikel 31 Absätze 1 und 2 ), |
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