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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.07.1990, Aktenzeichen: 35/88 



EUGH – Aktenzeichen: 35/88

Urteil vom 12.07.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, daß der EWG-Vertrag in Artikel 93 Absatz 2 ein Verfahren vorsieht, das auf die durch staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes aufgeworfenen besonderen Probleme zugeschnitten ist, steht keineswegs dem entgegen, daß eine Beihilferegelung nach dem in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92, insbesondere mit den Vorschriften über eine gemeinsame Marktorganisation, überprüft wird.

2. Die gemeinsamen Marktorganisationen beruhen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in diesen Organisationen vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird. In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fusst -, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

3. Die Kommission kann auf das Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag zurückgreifen, wenn sie durch den Gerichtshof feststellen lassen will, daß ein Mitgliedstaat gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen hat, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag zu unterrichten.

4. Der Umstand, daß ein Mitgliedstaat nicht mit der Kommission zusammenarbeitet, wenn diese eine Untersuchung durchführt, um festzustellen, ob gegebenenfalls eine Vertragsverletzung dieses Mitgliedstaats vorliegt, die Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag sein kann, stellt eine Verletzung der Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Eine solche mangelnde Zusammenarbeit wiegt besonders schwer, wenn sie vor dem Gerichtshof nach Erhebung einer Vertragsverletzungsklage fortbesteht.
Rechtsgebiete:Verordnung 2727/75/EWG, EWGV
Vorschriften:Verordnung 2727/75/EWG Art. 24, EWGV Art. 93 Abs. 3, EWGV Art. 5 Abs. 1,
Stichworte:1. Staatliche Beihilfen - Überprüfung einer Beihilferegelung nach anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 EWG-Vertrag - Verstoß gegen die Vorschriften über eine gemeinsame Agrarmarktorganisation - Rückgriff auf das Verfahren des Artikels 169 - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 92, 93 Absatz 2 und 169 ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Preisbildung - Nationale Maßnahmen - Unvereinbarkeit mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung, , 3. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Unterrichtung der Kommission - Verpflichtung - Verstoß - Rückgriff auf das Verfahren des Artikels 169 - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 und 169 ), , 4. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Mitarbeit bei den eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats betreffenden Untersuchungen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 5 und 169 ),

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