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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.07.1988, Aktenzeichen: 383/87 



EUGH – Aktenzeichen: 383/87

Urteil vom 12.07.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 175 EWG-Vertrag eröffnete Klagemöglichkeit beruht auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des Rates oder der Kommission den anderen Organen und den Mitgliedstaaten sowie in bestimmten Fällen einzelnen die Befassung des Gerichtshofes ermöglicht, um dessen Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung - soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat - gegen den EWG-Vertrag verstösst. Diese Feststellung hat nach Artikel 176 zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu treffen hat. Daneben kann sie zu Klagen aus ausservertraglicher Haftung Anlaß geben.

Wurde die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen, könnte eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung des Gerichtshofes die in Artikel 176 bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall gegenstandslos geworden, in dem das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat. Der Rechtsstreit ist daher in der Hauptsache erledigt.
Stichworte:Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache, , ( EWG-Vertrag, Artikel 175 und 176 ),

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