JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.06.1990, Aktenzeichen: 8/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Es ist Sache aller mitgliedstaatlichen Behörden, seien es solche der staatlichen Zentralgewalt, eines Gliedstaats oder sonstiger Gebietskörperschaften, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Kommission, sich zur Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und - im Falle eines Staats mit föderativem Aufbau - zu den jeweiligen Pflichten der Behörden des Zentralstaats und der Gliedstaaten zu äussern. Sie kann nur nachprüfen, ob das gemäß den Bedingungen der nationalen Rechtsordnung errichtete System von Überwachungs - und Kontrollmaßnahmen so wirksam ist, daß es eine richtige Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erlaubt. 2. Aus den Artikeln 8 und 9 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch und aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands, betrachtet im Lichte der durch Artikel 5 EWG-Vertrag aufgestellten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, ergibt sich für die Frage der ordnungsgemässen Verwendung der Gemeinschaftsmittel, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen, das die ordnungsgemässe Erfuellung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherstellt. Wenn die Kommission feststellt, daß in einem Mitgliedstaat ein solches Kontrollsystem fehlt oder das eingeführte System derartige Mängel aufweist, daß Zweifel an der Erfuellung der für die Gewährung der fraglichen Prämien geltenden Voraussetzungen bestehen, so ist sie berechtigt, bestimmte von diesem Staat getätigte Ausgaben nicht anzuerkennen. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 3007/84, VO (EWG) Nr. 729/70, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 3007/84 Art. 2, VO (EWG) Nr. 729/70 Art. 8, EWG-Vertrag Art. 5, |
| Stichworte: | 1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Mitgliedstaat mit föderativem Aufbau - Einführung von Überwachungsmaßnahmen, die die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten - Kontrolle durch die Kommission - Grenzen, , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Gewährung von Prämien für die Erhaltung des Mutterkuhbestands und von Prämien zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen - Unzuverlässige Kontrollen - Ablehnung der Übernahme durch den Fonds, , ( EWG-Vertrag, Artikel 5, Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 und 9, Verordnungen Nr. 1244/82, Artikel 4 Absatz 1 und Nr. 3007/84, Artikel 5, der Kommission ), |
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