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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.06.1990, Aktenzeichen: 158/88 



EUGH – Aktenzeichen: 158/88

Urteil vom 12.06.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Auf dem Gebiet der Befreiung der Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern haben die Mitgliedstaaten nur die ihnen in der - später ergänzten und geänderten - Richtlinie 69/169 ausdrücklich eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten. Da diese Richtlinie keine Möglichkeit für Ausnahmen vorsieht, die sich auf die Dauer der Reisen beziehen, und da die Befreiungen zu gewähren sind, sofern der betreffende Reisende nur in der Lage war, in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Einkäufe zu tätigen, darf die Anwendung dieser Steuerbefreiungen nicht von einem Mitgliedstaat auf die Waren beschränkt werden, die von Reisenden mitgeführt werden, die in ihn einreisen wollen, nachdem sie sich 48 Stunden ausserhalb seines Hoheitsgebiets aufgehalten haben.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 69/169/EWG, Richtlinie 84/231/EWG
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 69/169/EWG, Richtlinie 84/231/EWG,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern - Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden - Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten - Umfang - Einführung einer Mindestdauer für den Aufenthalt im Ausland - Unzulässigkeit, , ( Richtlinie 69/169 des Rates ),

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