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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.05.1998, Aktenzeichen: C-85/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-85/96

Urteil vom 12.05.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Eine Leistung wie Erziehungsgeld, die bei Erfuellung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müsste, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.

7 Eine Leistung wie Erziehungsgeld, die bei Erfuellung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müsste, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.

Der Begriff der sozialen Vergünstigung deckt nämlich alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

8 Im Gemeinschaftsrecht gibt es keinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff, sondern die Bedeutung dieses Begriffes hängt vom jeweiligen Anwendungsbereich ab. So stimmt der in Artikel 48 des Vertrages und in der Verordnung Nr. 1612/68 verwendete Arbeitnehmerbegriff nicht notwendig mit dem überein, der im Bereich von Artikel 51 des Vertrages und der Verordnung Nr. 1408/71 gilt.

Im Sinne von Artikel 48 des Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 ist als Arbeitnehmer anzusehen, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Dagegen kommt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 jeder Person zu, die auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

9 Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmässig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft und kann sich auf die im Vertrag vorgesehenen Rechte berufen, die Artikel 8 Absatz 2 des Vertrages an den Status eines Unionsbürgers knüpft, darunter das in Artikel 6 des Vertrages festgelegte Recht, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.

10 Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedstaaten, denen der Aufenthalt in seinem Gebiet erlaubt ist, von der Vorlage einer von der inländischen Verwaltung ausgestellten förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben müssen.

Für die Gewährung einer solchen Leistung kann der Aufenthaltserlaubnis nämlich keine konstitutive Bedeutung zukommen, wenn die Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich der Anerkennung des Aufenthaltsrechts nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion hat.
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung Nr. 1612/68/EWG, Verordnung Nr. 1408/71/EWG
Vorschriften:EGV Art. 8a, EGV Art. 48, EGV Art. 51, Verordnung Nr. 1612/68/EWG Art. 7 Abs. 2, Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 4,
Stichworte:1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erziehungsgeld, das dem Ausgleich von Familienlasten dient und aufgrund objektiver, gesetzlich festgelegter Voraussetzungen gewährt wird - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h), , 2 Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff - Erziehungsgeld, das dem Ausgleich von Familienlasten dient und aufgrund objektiver, gesetzlich festgelegter Voraussetzungen gewährt wird - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2), , 3 Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Arbeitnehmerbegriff - Vom jeweiligen Anwendungsbereich abhängige Bedeutung - Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 des Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 - Begriff - Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 48 und 51, Verordnungen des Rates Nr. 1612/68 und Nr. 1408/71, Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2), , 4 Unionsbürgerschaft - Bestimmungen des Vertrages - Persönlicher Anwendungsbereich - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmässig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält - Einbeziehung - Auswirkung - Genuß der Rechte, die mit dem Status eines Unionsbürgers verknüpft sind, , (EG-Vertrag, Artikel 6 und 8 Absatz 2), , 5 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Erziehungsgeld - Anspruchsvoraussetzungen - Nationale Regelung, nach der allein Angehörige anderer Mitgliedstaaten eine Aufenthaltserlaubnis vorlegen müssen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 6),

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