JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.05.1998, Aktenzeichen: C-367/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet. Es kann daher nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, daß nationale Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht mißbräuchlich ausgeuebt wird. Jedoch darf die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Insbesondere können die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts nicht die Tragweite dieser Bestimmung verändern oder die mit ihr verfolgten Zwecke vereiteln. 4 Einem Aktionär, der sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie 77/91 beruft, kann nicht eine mißbräuchliche Ausübung des sich aus dieser Bestimmung ergebenden Rechts zur Last gelegt werden, nur weil die von ihm bekämpfte Kapitalerhöhung durch Verwaltungsentscheidung angeblich die finanziellen Schwierigkeiten, die die betreffende Gesellschaft bedrohten, behoben und ihm eindeutige wirtschaftliche Vorteile verschafft hat oder weil er nicht von seinem in Artikel 29 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie vorgesehenen Bezugsrecht für die anläßlich der streitigen Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Aktien Gebrauch gemacht hat. Zum einen gilt nämlich die Entscheidungsbefugnis der Hauptversammlung nach Artikel 25 Absatz 1 auch für den Fall, daß sich die betreffende Gesellschaft in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet. Zum anderen hätte die Ausübung des Bezugsrechts bedeutet, daß der Aktionär an der Durchführung der Entscheidung, das Kapital ohne Genehmigung durch die Hauptversammlung zu erhöhen, hätte mitwirken wollen; gegen diese Entscheidung wendet er sich jedoch gerade unter Berufung auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie. |
| Rechtsgebiete: | Zweite Richtlinie 77/91/EWG |
| Vorschriften: | Zweite Richtlinie 77/91/EWG Art. 25, |
| Stichworte: | 1 Gemeinschaftsrecht - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts - Nationale Rechtsvorschrift, die den Rechtsmißbrauch verbietet - Anwendung durch die nationalen Gerichte, , 2 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 77/91 - Änderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft - Nationale Regelung, die die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten durch Verwaltungsentscheidung vorsieht - Blockierung der Rechte aus der Richtlinie durch Rückgriff auf eine den Rechtsmißbrauch verbietende nationale Rechtsvorschrift, , (Richtlinie 77/91 des Rates, Artikel 25 Absatz 1 und 29 Absatz 1), |
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