JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.05.1989, Aktenzeichen: 388/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1.Der Begriff "Versicherungszeiten" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 ist, soweit es um Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit geht, dahin zu verstehen, daß er nicht nur Zeiten betrifft, während deren Beiträge für ein System der Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, sondern auch Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten, d. h. Zeiten, während deren die Deckung durch ein derartiges System gewährleistet ist. Der in Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 1408/71 definierte Begriff "Beschäftigungszeiten" umfasst daher lediglich Zeiten der Arbeitstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, nicht als Zeiten gelten, die einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen. 2.Im Rahmen der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit macht Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Zusammenrechnung von in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten durch den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht davon abhängig, daß diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten für denselben Zweig der sozialen Sicherheit angesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 71, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 67, |
| Stichworte: | 1.Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Versicherungs - und Beschäftigungszeiten - Begriffe, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstaben r und s und 67 Absatz 1 ), , 2.Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit, , - Rechtsvorschriften, die den Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig machen - Zusammenrechnung der Versicherungszeiten - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten - Voraussetzungen, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 67 Absatz 1 ), |
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