JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.04.1994, Aktenzeichen: C-150/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Für die Anwendung der Unterpositionen des Kapitels 42 der Kombinierten Nomenklatur sind Reiseartikel aus Zellkunststoff (PVC), innen mit Gewebe verstärkt, als Waren mit Aussenseite aus Kunststoff und nicht aus Spinnstoff anzusehen, wenn der Spinnstoff als blosse Unterlage dient. Als blosse Unterlage dienen ungemusterte, ungebleichte, gebleichte oder einheitlich gefärbte Spinnstoffwaren, wenn sie nur auf einer Seite von Zellkunststoffplatten, -blättern oder -streifen aufgebracht sind. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Reiseartikel aus PVC, innen durch ein Gewebe verstärkt - Einreihung innerhalb des Kapitels 42 der Kombinierten Nomenklatur als Artikel mit Aussenseite aus Kunststoff - Kriterien, |
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