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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.03.2002, Aktenzeichen: C-27/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-27/00

Urteil vom 12.03.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass die Betroffenen die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung des Rechtsakts brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Ob nämlich die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund seines Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Es würde, wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, zu weit gehen, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen zu verlangen. Von der Begründung einer Verordnung mit allgemeiner Geltung kann nicht verlangt werden, dass sie die manchmal sehr zahlreichen und komplexen Sachverhalte, zu deren Regelung diese Verordnung erlassen worden ist, sämtlich im Einzelnen anführt, und schon gar nicht, dass sie eine mehr oder weniger vollständige technische Beurteilung dieser Sachverhalte liefert. Dies gilt ganz besonders, wenn die einschlägigen tatsächlichen und technischen Gesichtspunkte den betroffenen Kreisen wohlbekannt sind.

( vgl. Randnrn. 46, 47 und 51 )

2. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik über einen weitreichenden Ermessensspielraum zum Erlass angemessener gemeinsamer Regeln. Bei der Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis darf der Richter die Beurteilung des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilung mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat. Das Ermessen, über das der Rat verfügt, wenn er bei der Durchführung einer gemeinsamen Politik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muss, erstreckt sich nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten, insbesondere in dem Sinne, dass es ihm freisteht, sich auf globale Feststellungen zu stützen.

Unter Berücksichtgung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass der Rat beim Erlass der Verordnung Nr. 925/1999 zur Registrierung und zum Betrieb innerhalb der Gemeinschaft von bestimmten Typen ziviler Unterschall-Strahlflugzeuge einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, als er es für erforderlich gehalten hat, die Nachrüstung von Flugzeugen nur mit solchen Triebwerken zu genehmigen, die ein Nebenstromverhältnis von 3 oder mehr aufweisen. Der Rat konnte vernünftigerweise dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verwendung anderer, die Verminderung der Schallemissionen, den Treibstoffverbrauch und die Abgasemissionen betreffender Kriterien ein sehr komplexes Vorgehen bedeutet hätte. Vernünftigerweise konnte er auch davon ausgehen, dass sich durch das Abstellen auf ein einziges technisches Kriterium die Unsicherheiten vermeiden ließen, die bei spezifischen Normen hätten weiter bestehen können.

( vgl. Randnrn. 63 bis 65, 72 und 73 )

3. Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 93 und 94 )
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 09.05.1999/EWG
Vorschriften:Verordnung Nr. 09.05.1999/EWG Art. 2 Nr. 2,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen, , (Artikel 253 EG), , 2. Verkehr - Luftverkehr - Registrierung und Betrieb von zivilen Unterschall-Strahlflugzeugen - Begrenzung der Schallemissionen von Flugzeugen - Verbot, Flugzeuge mit neuen Triebwerken mit einem Nebenstromverhältnis von weniger als 3 auszurüsten - Kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, , (Verordnung Nr. 925/1999 des Rates, Artikel 2 Nummer 2), , 3. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - GATT 1994 - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich und speziell auf sie bezieht, , (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994),

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