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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.03.2002, Aktenzeichen: C-168/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-168/00

Urteil vom 12.03.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 der Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass er dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, einschließlich des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude, verleiht, der auf der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht.

( vgl. Randnrn. 22, 24 und Tenor )
Rechtsgebiete:Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
Vorschriften:Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 5,
Stichworte:Richtlinie 90/314 Art. 5, Richtlinie 90/314 Art. 5 Abs. 2, Rechtsangleichung - Pauschalreisen - Richtlinie 90/314 - Haftung des Veranstalters und/oder des Vermittlers gegenüber dem Verbraucher - Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die auf der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung des Vertrages beruhen - Immaterieller Schaden - Einbeziehung, , (Richtlinie 90/314 des Rates, Artikel 5 Absatz 2),

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