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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 12.02.1998, Aktenzeichen: C-92/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-92/96

Urteil vom 12.02.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 76/160 über die Qualität der Badegewässer, nach deren Artikel 4 Absatz 1 die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, daß ihre Gewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den darin festgelegten chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Werten entsprechen, verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Erreichung der vorgeschriebenen Ziele Sorge zu tragen, ohne sich, von den ausdrücklich durch die Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, auf besondere Umstände berufen zu können, um die Nichterfuellung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen.

Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie sieht zwar vor, daß Überschreitungen der fraglichen Werte unberücksichtigt bleiben, sofern sie als Folge von aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten, und es kann auch davon ausgegangen werden, daß eine aussergewöhnliche Dürreperiode, soweit durch sie eine Verbesserung der Qualität der Badegewässer unmöglich gemacht würde, eine aussergewöhnliche Witterungsbedingung im Sinne dieser Bestimmung darstellen könnte, doch ist die fragliche Bestimmung eine Ausnahmebestimmung zu der Verpflichtung, das durch die Richtlinie gesetzte Ziel zu erreichen, und deshalb eng auszulegen. Insbesondere muß die geltend gemachte Witterungsbedingung eine aussergewöhnliche sein, und die Überschreitungen der Werte müssen die Folge einer solchen Bedingung sein.
Rechtsgebiete:Richtlinie 76/160/EWG
Vorschriften:Richtlinie 76/160/EWG Art. 4,
Stichworte:Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erfolgspflicht - Ausnahmen - Tragweite, , (Richtlinie des Rates 76/160, Artikel 4 Absatz 1 und 5 Absatz 2),

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