JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.02.1998, Aktenzeichen: C-366/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Leistungen der sozialen Sicherheit sind als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 zu betrachten, wenn ihr Gegenstand und ihr Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Leistungen, die aufgrund von Versicherungszeiten verschiedener Personen berechnet werden, sind nicht als Leistungen gleicher Art anzusehen. Folglich steht Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der bei der Berechnung einer aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates gewährten Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs des verstorbenen Ehegatten berechnet ist, in einem anderen Mitgliedstaat persönlich erworbene Leistungen berücksichtigt werden, die als Altersrenten oder an deren Stelle gewährte Leistungen im Sinne der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats anzusehen sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Einordnung der in Rede stehenden Leistungen zum Zweck der Anwendung der genannten Antikumulierungsvorschrift vorzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 12 Abs. 2, Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 46a, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit auf Empfänger von gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Leistungen gleicher Art - Leistungen gleicher Art - Kriterien - Hinterbliebenenrente und persönliche Altersrente - Leistungen anderer Art, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2), |
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