JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 12.02.1992, Aktenzeichen: C-260/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Bestimmungen des Artikels 133 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag betreffend die in den mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten erfolgenden Einfuhren von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten gelten abgesehen von den darin ausdrücklich genannten Zöllen auch für Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle. Die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete können solche Zölle und Abgaben - unabhängig davon, ob diese bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags bestanden - erheben, wenn die erhobenen Zölle oder Abgaben zum einen den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder der Finanzierung ihres Haushalts dienen und wenn zum anderen die Festlegung oder Änderung solcher Zölle oder Abgaben nicht zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten führt; ausserdem ist die in Artikel 133 Absatz 3 Unterabsatz 2 erwähnte Verpflichtung zur Herabsetzung zu beachten. Die durch diese Bestimmung vorgesehene schrittweise Herabsetzung der bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags bestehenden Zölle und Abgaben auf den Stand der Sätze, die für die Einfuhr von Erzeugnissen aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das betreffende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält, war mit der Anwendung des Beschlusses 64/349 erreicht. Seitdem ist in bezug auf diese Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung jede Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten verboten. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 133, EWGV Art. 177, EWGV Art. 136, |
| Stichworte: | Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Bestimmungen des EWG-Vertrags betreffend die auf Einfuhren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Gebieten erhobenen Zölle - Anwendung auf Abgaben gleicher Wirkung - Befugnis der Länder und Gebiete zur Erhebung von Einfuhrzöllen - Voraussetzungen - Schrittweise Herabsetzung der bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags bestehenden Zölle zur Vermeidung einer Diskriminierung je nach Herkunftsmitgliedstaat - Erreichung des Ziels - Auswirkung, , (EWG-Vertrag, Artikel 133 Absätze 2, 3 und 5, Beschluß 64/349 des Rates), |
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