JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.12.1997, Aktenzeichen: C-8/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 10 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinien 73/79, 73/80, 74/553 und 85/303, der die anderen indirekten Steuern aufführt, die die gleichen Merkmale wie die Gesellschaftsteuer oder die Wertpapiersteuer aufweisen und deren Erhebung daher untersagt ist, verbietet eine Steuer wie die in Frankreich erhobene regionale Steuer auf Kraftfahrzeugscheine nicht, da eine solche Steuer sich von den entsprechenden Merkmalen der durch Artikel 10 verbotenen Abgaben durch folgende Merkmale unterscheidet: - diese Steuer wird nicht auf die Einbringung von Fahrzeugen in eine Kapitalgesellschaft, sondern vielmehr auf ihre Inbetriebnahme erhoben; - die Berechnungsmodalitäten der Steuer unterscheiden sich grundlegend von denen der durch die Richtlinie harmonisierten Gesellschaftsteuer; - die Steuer wird nicht auf Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Artikel 4 der Richtlinie genannten Vorgänge erhoben; - da die Steuer von der Rechtsform des Eigentümers der Fahrzeuge, für die sie zu entrichten ist, unabhängig ist, steht sie nicht mit Formalitäten in Zusammenhang, denen Gesellschaften aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden können. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 69/335/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 69/335/EWG, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Bei Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen erhobene Gesellschaftsteuer - Verbot, andere Abgaben auf dieselben Vorgänge zu erheben - Geltungsbereich - In Frankreich erhobene regionale Steuer auf Kraftfahrzeugscheine - Ausschluß, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 10), |
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"EUGH - 11.12.1997, C-8/96" © JuraForum.de — 2003-2012
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