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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.12.1997, Aktenzeichen: C-246/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-246/96

Urteil vom 11.12.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt weder für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem noch für den Anspruch eines Arbeitnehmers, der unter Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages vom Anschluß an ein solches System ausgeschlossen wurde, auf eine Altersrente. Denn die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils betrifft nur die Formen von Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten. Dazu gehören weder die Diskriminierung beim Anschluß an Betriebsrentensysteme, deren Unzulässigkeit nach Artikel 119 des Vertrages im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka), das selbst keine zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen vorsieht, bestätigt worden ist, noch die Diskriminierungen bei der Gewährung von Leistungen nach einem solchen System, da der Anspruch auf Leistungen mit dem Anspruch auf Anschluß an ein derartiges System untrennbar verbunden ist.

Dasselbe gilt, wenn die Diskriminierung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Konsequenz einer Diskriminierung beim Zugang zu einem besonderen System ist, das einen Anspruch auf Zusatzleistungen verleiht. Somit ist die Dienstzeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Geschlechts mittelbar diskriminiert worden sind, ab dem 8. April 1976 - dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne), in dem zum ersten Mal die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 bejaht wurde - für die Berechnung der ihnen zustehenden Zusatzleistungen zu berücksichtigen.

4 Das Gemeinschaftsrecht verbietet es, auf eine auf Artikel 119 des Vertrages gestützte Klage auf Anerkennung des Anspruchs auf Beitritt zu einem beruflichen Altersversorgungssystem eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann. Denn in einem solchen Fall ist die Klage nicht auf rückwirkenden Bezug bestimmter Leistungen, sondern auf die Anerkennung des Rechts der Betroffenen gerichtet, uneingeschränkt einem beruflichen System beizutreten. Die Anwendung der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften würde zum einen die Klage des einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, praktisch unmöglich machen und zum anderen darauf hinauslaufen, die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 des Vertrages in den Fällen zeitlich zu begrenzen, in denen weder die Rechtsprechung des Gerichtshofes noch das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 eine derartige Begrenzung vorsieht.
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 119,
Stichworte:1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendbarkeit auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Feststellung im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen - Keine - Teilzeitbeschäftigte, die hinsichtlich des Beitritts zu einem besonderen beruflichen Altersversorgungssystem, das einen Anspruch auf Zusatzleistungen verleiht, diskriminiert worden sind - Möglichkeit, rückwirkend die Gleichbehandlung seit der Bejahung der unmittelbaren Wirkung des Artikels 119 durch den Gerichtshof am 8. April 1976 zu verlangen, , (EG-Vertrag, Artikel 119), , 2 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Antrag auf Anerkennung des Anspruchs auf Beitritt zu einem beruflichen Altersversorgungssystem - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 119, Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119),

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