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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.11.1997, Aktenzeichen: C-349/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-349/95

Urteil vom 11.11.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 36 des Vertrages kann sich ein Markeninhaber auf das Markenrecht berufen, um einen Dritten daran zu hindern, vom Inhaber selbst auf von ihm auf den Markt gebrachten Erzeugnissen angebrachte, mit seiner Marke versehene Etiketten zu entfernen und anschließend wiederanzubringen oder zu ersetzen, selbst wenn dies den innergemeinschaftlichen Handel behindert. Das gilt nicht, wenn

- nachgewiesen ist, daß es zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitrüge, wenn der Inhaber der Marke sein Markenrecht verwendete, um die Vermarktung erneut mit dieser Marke etikettierter Erzeugnisse zu verhindern. So verhält es sich etwa, wenn die Entfernung und Wiederanbringung der Etiketten mit dem Ziel erfolgt, die Identifikationsnummern zu entfernen, die der Inhaber auf seinen Erzeugnissen angebracht hat, um den Absatzweg seiner Erzeugnisse verfolgen zu können und Wiederverkäufer damit zu hindern, Teilnehmer am Parallelhandel zu beliefern. Wurden die Identifikationsnummern jedoch angebracht, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder um andere wichtige, gemeinschaftsrechtlich legitime Ziele zu erreichen, so trägt es nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten bei, wenn der Inhaber eines Markenrechts dieses geltend macht, um zu verhindern, daß ein Dritter mit der Marke versehene Etiketten entfernt und anschließend wieder anbringt oder ersetzt, um diese Nummern zu entfernen,

- dargetan ist, daß die Neuetikettierung den Originalzustand des Erzeugnisses nicht berührt,

- die Aufmachung des neuetikettierten Erzeugnisses dem guten Ruf der Marke und ihres Inhabers nicht schaden kann, und

- derjenige, der die Neuetikettierung vornimmt, den Markeninhaber vorab vom Verkauf der neuetikettierten Erzeugnisse unterrichtet.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 36,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Erzeugnis, das vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurde - Wiederanbringung des mit der Marke versehenen Etiketts durch einen Dritten - Widerspruch des Rechtsinhabers - Zulässigkeit - Bedingungen, (EG-Vertrag, Artikel 36),

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