JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.10.1990, Aktenzeichen: C-46/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Kommission kann ein Erzeugnis gemäß Artikel 81 der Beitrittsakte für Spanien aus der Liste der dem ergänzenden Handelsmechanismus, der im Verhältnis der Zehnergemeinschaft zu Spanien eine reibungslose, schrittweise Öffnung des Marktes im Hinblick darauf bezweckt, daß bei Ablauf der Übergangszeit der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft in vollem Umfang verwirklicht ist, unterliegenden Erzeugnisse streichen, ohne daß die Faktoren, die nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 569/86 zu berücksichtigen sind, wenn im Rahmen des vorgenannten Mechanismus nicht der Handelsverkehr befreit, sondern Schutzmaßnahmen verhängt werden, berücksichtigt werden müssten. Bei ihrer Entscheidung über die Streichung muß die Kommission die Entwicklung des gesamten Handels zwischen Spanien und der Zehnergemeinschaft, nicht nur diejenige des Handels zwischen Spanien und einem einzigen Mitgliedstaat berücksichtigen. Im übrigen besteht zwischen dem ergänzenden Handelsmechanismus und den Protokollen, die mit einigen Drittländern zu dem Zweck geschlossen wurden, deren hergebrachte Ausfuhrströme in die Gemeinschaft nach dem Beitritt durch einen Abbau der Zölle aufrechtzuerhalten, kein Zusammenhang dergestalt, daß die Streichung eines Erzeugnisses aus dem genannten Mechanismus erst nach dem Erlaß angemessener Überwachungsmaßnahmen für Einfuhren dieses Erzeugnisses aus den betroffenen Drittländern vorgenommen werden dürfte. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 530/88 vom 26. Februar 1988, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (Beitrittsakte), Verordnung (EWG) Nr. 569/86 vom 25. Februar 1986 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 178, EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 530/88 vom 26. Februar 1988, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (Beitrittsakte) Art. 81, Verordnung (EWG) Nr. 569/86 vom 25. Februar 1986 Art. 5 Abs. 1, |
| Stichworte: | Beitrittsakte von 1985 Art. 81, VO Nr. 569/86 Art. 6, VO Nr. 530/88 , Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Spanien - Landwirtschaft - Übergangsmaßnahmen - Ergänzender Handelsmechanismus - Streichung eines Erzeugnisses aus der mit der Beitrittsakte errichteten Liste der betroffenen Erzeugnisse - Voraussetzungen, , ( Beitrittsakte von 1985, Artikel 81, Verordnung Nr. 569/86 des Rates, Artikel 6, Verordnung Nr. 530/88 der Kommission ), |
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