JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.10.1990, Aktenzeichen: C-210/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 verwehren es einem Mitgliedstaat, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Käse aus anderen Mitgliedstaaten, wo er rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, davon abhängig zu machen, daß er einen Mindestfettgehalt aufweist. Sie verwehren es ihm auch, die Verwendung der Bezeichnung "Käse" für derartige Erzeugnisse von der Einhaltung dieser Voraussetzung abhängig zu machen, selbst wenn von dieser Bezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat rechtmässig Gebrauch gemacht wird. Es genügt nämlich zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene Etikettierung vorschreibt, die eine zutreffende Unterrichtung über den tatsächlichen Fettgehalt der verschiedenen zum Verkauf angebotenen Käsesorten sicherstellt. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 804/68 vom 27.06.1968 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 30, Verordnung Nr. 804/68 vom 27.06.1968 Art. 22 Abs. 1, |
| Stichworte: | EWG-Vertrag Art. 30, VO Nr. 804/68 Art. 22 Abs. 1, Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung des Mindestfettgehalts, die die Einfuhr oder zumindest das Inverkehrbringen unter der Bezeichnung "Käse" von Käse aus anderen Mitgliedstaaten behindert - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Lauterkeit des Handelsverkehrs - Fehlen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30, Verordnung Nr. 804/68 des Rates, Artikel 22 Absatz 1 ), |
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