JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.10.1973, Aktenzeichen: 39-73
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg FINANZIELLE BELASTUNGEN, DIE AUS GRÜNDEN DER PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNG DER WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBEN WERDEN UND SICH NACH EIGENEN KRITERIEN BESTIMMEN, DIE MIT DENJENIGEN FÜR DIE BEMESSUNG DER VON GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN MÖGLICHERWEISE ZU TRAGENDEN BELASTUNGEN NICHT VERGLEICHBAR SIND, SIND OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE HÖHE ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN. EINE TÄTIGKEIT DER STAATLICHEN VERWALTUNG, DIE DER DURCHFÜHRUNG EINER IM ALLGEMEINEN INTERESSE VORGESCHRIEBENEN PHYTOSANITÄREN REGELUNG DIENT, KANN NICHT ALS EINE DEM IMPORTEUR ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG ANGESEHEN WERDEN, WELCHE DIE ERHEBUNG EINER FINANZIELLEN BELASTUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTE. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 13 Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - PHYTOSANITÄRE UNTERSUCHUNG - BELASTUNGEN - ERHEBUNG - VERBOT, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 13 ABSATZ 2 ), |
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